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18.01.2010
Preisausschreiben/Gewinnspiele: Striktes Kopplngsverbot EU-widrig
Das nach dem deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehende generelle Verbot, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware abhängig zu machen, verstößt gegen Europa-Recht.
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Marketing-Forum: Märkte/Recht

 
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der hier zitierten Presseinformationen. In allen Rechtsfragen empfehlen wir, sich an Spezialisten der rechtsberatenden Berufe zu wenden.

2/02/25 ZAW.online Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft, 15.01.2010
Preisausschreiben/Gewinnspiele: Striktes Kopplungsverbot EU-widrig

LUXEMBURG (zaw) - Das nach dem deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehende generelle Verbot, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware abhängig zu machen, verstößt gegen Europa-Recht. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss im Einzelfall jeweils geprüft werden, ob die entsprechende Werbung nach europäischem Recht als unlauter einzustufen ist. Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) begrüßte das Votum des EuGH. "Der Schutz der Konsumenten wird damit auch in Deutschland auf diejenigen Fälle begrenzt, in denen tatsächlich Grund zur Annahme einer unlauteren Beeinflussung ihrer Willensentscheidung besteht", sagte ein ZAW-Sprecher in Berlin.

In einer Entscheidung vom 14.Januar 2010 kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu dem Ergebnis, dass die Regelung in § 4 Nr. 6 UWG gegen die Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstößt. Die deutsche Bestimmung ist daher zukünftig nicht mehr anwendbar.

Bislang war es nach dem UWG strikt verboten, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware abhängig zu machen. Das Verbot einer entsprechenden Werbemaßnahme sei jedoch, so der EuGH, nach den Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur dann gerechtfertigt, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls die Unlauterkeit der Werbemaßnahme belegten. Zu den zu überprüfenden Kriterien gehörten insbesondere die Frage, ob das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das beworbene Produkt wesentlich beeinflusst werde oder die Werbemaßnahme zumindest geeignet sei, dessen Willensentscheidung wesentlich zu beeinflussen. Die Untersagung wegen bloßer Kopplung von Teilnahme und Produkterwerb, so wie sie das deutsche Recht bislang als ausreichend gesehen hatte, reiche hingegen nicht aus.

Der Entscheidung zugrunde lag der folgende Sachverhalt: Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmen forderte Verbraucher im Rahmen einer Bonusaktion dazu auf, in dem Unternehmen einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Das Unternehmen wurde in den Vorinstanzen zur Unterlassung der Aktion verurteilt.

Der Bundesgerichtshof, der in letzter Instanz über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, wollte in einem Vorlageverfahren vom EuGH wissen, ob die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dem strikten Verbot des deutschen Wettbewerbsrechts entgegensteht. Dies hat der EuGH bestätigt. Begründung: Die Richtlinie habe die Regeln für Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert. Die Mitgliedstaaten dürften keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen. Zwar enthalte die Richtlinie in ihrem Anhang generelle Verbote in der so genannten „schwarzen Liste“. Darunter lasse sich aber das bisherige deutsche Kopplungsverbot nicht fassen: Eine entsprechende Werbemaßnahme könne nicht unter Berufung darauf verboten werden. Vielmehr müsste anhand des Einzelfalls bestimmt werden, ob die Werbung anhand der in der EU-Richtlinie aufgestellten Kriterien als 'unlauter' einzustufen sei.

„Künftig ist die Kopplung von Gewinnspiel oder Preisausschreiben und Produktabsatz nicht mehr per se verboten. Die Gerichte müssen in jedem Einzelfall konkret prüfen, ob hierdurch das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da der Schutz der Verbraucher hiernach auf diejenigen Fälle zu begrenzen ist, in denen tatsächlich Grund zur Annahme einer unlauteren Beeinflussung ihrer Willensentscheidung besteht.“, so ein Sprecher des ZAW.


2/02/24 horizont.at
Der Online-Informationsdienst für Werbung, Medien & Marketing

22. Oktober 2009
Gesundheitslügen in der Werbung
EU untersucht gesundheitsbezogene Versprechungen in der Werbung - AK steht hinter diesem Vorhaben.

"Reguliert die Verdauung", "Stärkt die Abwehrkräfte" oder "Verbessert die Leistungsfähigkeit des Gehirns" - Werbetreibende wissen, wie sie mit Claims, die sich auf gesundheitliche Aspekte beziehen, ihre Produkte unter die Konsumenten bringen können. Erst seit der Verabschiedung der europäischen "Health claims"-Verordnung im Jahr 2007 wird die wissenschaftliche Absicherung der gesundheitsbezogenen Claims überhaupt überprüft, denn meist halten die Slogans nicht, was sie versprechen,- in manchen Fällen ist ihr Wortlaut gar irreführend und somit illegal. Deshalb untersucht die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, EFSA, eine Reihe an Claims, die in diese Kerbe zielen. Insgesamt wurden 530 Werbeslogans untersucht, von denen 320 durchfielen und nur knapp 40 Prozent eine positive Bewertung erhielten. Darunter waren hauptsächlich Vitamine und Mineralstoffe, aber auch zuckerfreie Kaugummis für die Zahnpflege. Mögliche Auswirkungen dieser EU-Studie? - Die betroffenen Hersteller von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln könnten es im europäischen Zulassungsverfahren für Werbeaussagen künftig schwerer haben, um die Konsumenten nicht Irre führen zu können. 

 


2/02/25 ZAW.online Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft, 15.01.2010
Preisausschreiben/Gewinnspiele:
Striktes Kopplungsverbot EU-widrig

LUXEMBURG (zaw) - Das nach dem deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehende generelle Verbot, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware abhängig zu machen, verstößt gegen Europa-Recht. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss im Einzelfall jeweils geprüft werden, ob die entsprechende Werbung nach europäischem Recht als unlauter einzustufen ist. Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) begrüßte das Votum des EuGH. "Der Schutz der Konsumenten wird damit auch in Deutschland auf diejenigen Fälle begrenzt, in denen tatsächlich Grund zur Annahme einer unlauteren Beeinflussung ihrer Willensentscheidung besteht", sagte ein ZAW-Sprecher in Berlin.

In einer Entscheidung vom 14.Januar 2010 kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu dem Ergebnis, dass die Regelung in § 4 Nr. 6 UWG gegen die Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstößt. Die deutsche Bestimmung ist daher zukünftig nicht mehr anwendbar.

Bislang war es nach dem UWG strikt verboten, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware abhängig zu machen. Das Verbot einer entsprechenden Werbemaßnahme sei jedoch, so der EuGH, nach den Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur dann gerechtfertigt, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls die Unlauterkeit der Werbemaßnahme belegten. Zu den zu überprüfenden Kriterien gehörten insbesondere die Frage, ob das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das beworbene Produkt wesentlich beeinflusst werde oder die Werbemaßnahme zumindest geeignet sei, dessen Willensentscheidung wesentlich zu beeinflussen. Die Untersagung wegen bloßer Kopplung von Teilnahme und Produkterwerb, so wie sie das deutsche Recht bislang als ausreichend gesehen hatte, reiche hingegen nicht aus.

Der Entscheidung zugrunde lag der folgende Sachverhalt: Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmen forderte Verbraucher im Rahmen einer Bonusaktion dazu auf, in dem Unternehmen einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Das Unternehmen wurde in den Vorinstanzen zur Unterlassung der Aktion verurteilt.

Der Bundesgerichtshof, der in letzter Instanz über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, wollte in einem Vorlageverfahren vom EuGH wissen, ob die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dem strikten Verbot des deutschen Wettbewerbsrechts entgegensteht. Dies hat der EuGH bestätigt. Begründung: Die Richtlinie habe die Regeln für Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert. Die Mitgliedstaaten dürften keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen. Zwar enthalte die Richtlinie in ihrem Anhang generelle Verbote in der so genannten „schwarzen Liste“. Darunter lasse sich aber das bisherige deutsche Kopplungsverbot nicht fassen: Eine entsprechende Werbemaßnahme könne nicht unter Berufung darauf verboten werden. Vielmehr müsste anhand des Einzelfalls bestimmt werden, ob die Werbung anhand der in der EU-Richtlinie aufgestellten Kriterien als 'unlauter' einzustufen sei.

„Künftig ist die Kopplung von Gewinnspiel oder Preisausschreiben und Produktabsatz nicht mehr per se verboten. Die Gerichte müssen in jedem Einzelfall konkret prüfen, ob hierdurch das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da der Schutz der Verbraucher hiernach auf diejenigen Fälle zu begrenzen ist, in denen tatsächlich Grund zur Annahme einer unlauteren Beeinflussung ihrer Willensentscheidung besteht.“, so ein Sprecher des ZAW.


2/02/23: acquisa online, 29.07.2009 | Wirtschaftsrecht
Urteil: Werbung nur mit aktuellen Testergebnissen erlaubt

Wer damit wirbt, dass Produkte aus seinem Sortiment von der Stiftung Warentest beurteilt wurden, darf nur auf aktuelle Testergebnisse verweisen. So hat das Landgericht Duisburg entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucherverband gegen den Discounter Aldi geklagt. Dieser hatte Olivenöl der Ernte 2007/2008 mit einem positiven Urteil der Stiftung Warentest beworben. Dieses Urteil bezog sich aber auf Öl derselben Marke aus der Ernte 2005/2006. Es handle sich deshalb um irreführende Werbung, urteilten die Richter. Olivenöl sei ein Naturprodukt, dessen Qualität Schwankungen unterliege. Deshalb könnten Testurteile aus Vorjahren nicht auf aktuelle Produkte bezogen werden (Az 22 O 121/08). (cp)

 

 


2/02/22: Melchers Law, Newsletter, Juli 2009
Erhöhte Anforderungen bei Telefonwerbung und Fernabsatzverträgen

Am 15.05.2009 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ zugestimmt. Das Inkrafttreten des Gesetzes wurde für Mitte Juni 2009 erwartet. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung sehen sich Werbetreibende mit strengeren Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern sowie mit restriktiveren Regelungen zur Wirksamkeit und zum Bestand von Fernabsatzverträgen konfrontiert. Im Einzelnen:

Zulässigkeit von Telefonwerbung

Für die Zulässigkeit von Telefonwerbung ist zukünftig stets eine ausdrückliche, vorherige Einwilligung des Verbrauchers erforderlich. Auch wenn diese nicht schriftlich oder in Textform vorliegen muss, sollte die jeweilige Einwilligung -genau dokumentiert werden. Ein bloß schlüssiges Verhalten des Verbrauchers, aus welchem auf eine Einwilligung geschlossen werden kann, genügt nicht mehr. Werden Anrufe – vorsätzlich oder fahrlässig – ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung vorgenommen, droht ein Bußgeld von bis zu Euro 50.000,00. Als Adressaten des Bußgeldtatbestandes kommen der Werbetreibende selbst, der Betreiber eines etwa eingeschalteten Call Centers und der anrufende Mitarbeiter selbst in Betracht.

Verbot der Rufnummerunterdrückung

Es wird ein grundsätzliches Verbot der Rufnummerunterdrückung im Falle von Werbeanrufen eingeführt. Es sollte bis auf Weiteres stets die Nummer des Werbetreibenden – nicht diejenige des Callcenters – angezeigt werden. Im Falle von Verstößen gegen das Verbot der Rufnummerunterdrückung droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu Euro 10.000,00.

Ausdehnung von Widerrufsrechten

Unter anderem zur Bekämpfung sogenannter „Kostenfallen im Internet“ werden die Widerrufsrechte von Verbrauchern im Rahmen von Fernabsatzverträgen ausgeweitet. Nach bisherigem Recht erlosch bei Dauerschuldverhältnissen -ohne Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht mit Beginn der Leistungserbringung im Einverständnis mit dem oder auf Veranlassung des Verbrauchers. Dies wurde gerade durch unseriöse Anbieter von Internetdienstleistungen umfangreich ausgenutzt. Aufgrund der Neuregelung erlischt das Widerrufsrecht bei fehlender Widerrufsbelehrung nunmehr erst mit vollständiger Leistungserbringung. Auch ein Wertersatz für die tatsächlich erbrach-ten Leistungen wird der Anbieter zukünftig nur noch bei einem entsprechenden Hinweis hierauf vor Vertragserklärung und ausdrücklicher Zustimmung zur Leistungserbringung durch den Verbraucher verlangen können. Das oben dargestellte Widerrufsrecht gilt zukünftig auch für Fernabsatzverträge über Zeitungen, Zeitschriften und Lotterie-Dienstleistungen, soweit die Vertragserklärung des Verbrauchers telefonisch abgegeben wurde. Ausgenommen sind hier nur telekommunikationsgestützte Dienste, welche auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder per Telefax in einem Mal erbracht werden.

Textform der Kündigung bei Anbieterwechsel

Schließlich wird durch die gesetzliche Neuregelung versucht, den Missbrauch bei der Veranlassung zum Anbieterwechsel insbesondere im Rahmen von Telekommunikations- und Versorgungsverträgen (z.B. Strom und Wärme) zu begegnen. Bislang bestand keine Pflicht des neuen Anbieters die Kündigung des Verbrauchers oder seine Bevollmächtigung zur Kündigung in dessen Namen bei dem alten Anbieter in bestimmter Form nachzuweisen. Selbst wenn ein Widerrufsrecht des betroffenen Verbrauchers gegenüber dem neuen Anbieter wirksam ausgesprochen wurde, stand dieser somit vor dem Problem, dass der alte Vertrag – und damit ein möglicherweise günstiger Tarif – wirksam gekündigt war. Nach der neuen Rechtslage wird die Textform der Kündigung bzw. der Vollmacht zur Kündigung zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung selbst. Textform bedeutet hierbei nicht eigenhändige Unterschrift, sondern lediglich Nennung des Erklärenden und Erkennbarmachung etwa durch Nachbildung seiner Unterschrift. Der Verbraucher soll durch dieses Erfordernis insbesondere nochmals auf die Folgen seiner zunächst nur mündlich abgegebenen Erklärung hingewiesen werden. Die Regelung greift für alle Formen von Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften.

Alle vorgenannten Regelungen zu Widerrufsrechten wie auch zu Formerfordernissen bei Anbieterwechsel sind nicht abdingbar und stehen unter einem ausdrücklichen gesetzlichen Umgehungsverbot.

Fazit: Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern sollten nur noch auf Grundlage einer nachweisbaren, vorherigen und ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Eine Rufnummerunterdrückung sollte im Rahmen von Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern keinesfalls erfolgen. Verstöße gegen die vorgenannten Neuregelungen sind mit erheblichen Bußgeldern bedroht. Im Rahmen von Fernabsatzverträgen über Dauerschuldverhältnisse sollte stets bereits bei Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden. Soweit im Rahmen von Fernabsatzverträgen Anbieterwechsel angeboten werden, ist die Kündigung gegenüber dem alten Diensteanbieter bzw. die Bevollmächtigung des neuen Diensteanbieters zu Abgabe der entsprechenden Kündigungserklärung stets in Textform einzuholen. <<

Markus Faust
m.faust@melchers-law.com

 


2/02/21: FAZ.Net am 15.10.2008
Ticketaffäre

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch für den früheren Vorstandsvorsitzenden des Energieversorgers EnBW, Utz Claassen, im Korruptionsprozess wegen verschenkter Tickets zu Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2006 bestätigt. Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom November vergangenen Jahres habe der Erste Strafsenat „im Ergebnis hingenommen“, sagte dessen Vorsitzender Arnim Nack am Dienstag in Karlsruhe.

„Sponsoring ist OK“
„Es ist die Aufgabe von Unternehmen, sich gut in die Gesellschaft einzufügen“, bekräftigte er bei der Urteilsverkündung - auch wenn manches beim Sportsponsoring „grenzwertig“ sei. Das gelte auch nach der Verschärfung des Straftatbestands der Vorteilsgewährung (Paragraph 333 Strafgesetzbuch) durch ein Antikorruptionsgesetz von 1997.
Claassen hatte vor der Fußball-Weltmeisterschaft von 2006 zu Weihnachten Gutscheine für je zwei Eintrittskarten an Mitglieder der baden-württembergischen Landesregierung sowie einen Staatssekretär im Bundesumweltministerium verschickt. Sie hatten - einschließlich der Verpflegung in der VIP-Lounge - einen Wert von jeweils 220 Euro (für Stuttgart) bis 280 Euro (Berlin). Die Ressortchefs hätten aber ohnehin Zugriff auf andere Kontingente von Stadionkarten gehabt.
„Sponsoring ist an sich völlig in Ordnung“, sagte Nack. „Die Grenzziehung zwischen Repräsentation und Einflussnahme ist allerdings fließend.“ Ausdrücklich wandte er sich gegen viele Stimmen in Fachliteratur und an unteren Gerichten, die den nach dieser Vorschrift verbotenen „Vorteil“ für Amtsträger zu eng auslegten. Die Tickets seien vor zwei Jahren begehrt gewesen, erinnerte Nack an den Schwarzmarkt selbst für Stehplätze und ohne Bewirtung. Und seit der Gesetzesreform sei es nicht nur strafbar, wenn eine Zahlung eine Gegenleistung für eine konkrete Handlung darstelle, sondern bereits dann, wenn sie allgemein „für die Dienstausübung“ fließe. Auch ist nach diesem Revisionsspruch eine Straftat nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung in ein an sich unverdächtiges Sponsorenkonzept eingebunden ist.

Genaue Kriterien folgen
Nack kündigte an, in der schriftlichen Fassung des Urteils würden genaue Kriterien aufgestellt. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs beim Korruptionsstrafrecht habe der Bundestag mit einer größeren Unsicherheit erkauft. Bei der vom Strafgesetzbuch vorausgesetzten „Unrechtsvereinbarung“ handele es sich um ein inneres Motiv, das nur anhand von Indizien zu beweisen sei, sagte er. Dazu zählten der Umfang des Vorteils, die Heimlichkeit des Vorgehens und die Plausibilität einer unverfänglichen Zielsetzung. „Bei der Mitnahme von Ehepartnern sollte man nicht so pingelig sein“, erläuterte Nack. Unbehagen äußerte der Vorsitzende dagegen daran, dass nach der Rechtslage Präsente an Referatsleiter eher strafbar seien als an deren Minister, obwohl diese größere Entscheidungsbefugnisse hätten.
Nack stellte heraus, dass der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren weitgehend an die Beweisaufnahme der unteren Instanz gebunden sei. Manches, was das Landgericht bei seinem Freispruch zu Claassens Gunsten angenommen habe, erscheine seinem Senat lebensfremd. „Vielleicht wäre etwas anderes bei der Beweisaufnahme herausgekommen, wenn wir die Hauptverhandlung geführt hätten.“ Es hätten durchaus „belastende Indizien von Gewicht“ vorgelegen, die die Anklage gerechtfertigt hätten; die Staatsanwaltschaft hatte vermutet, der Konzernchef habe sich das Wohlwollen der Aufsichtsbehörden erkaufen wollen. Der Vorsitzende bekundete aber auch Respekt vor Claassen, der das Verfahren habe „durchfechten“ wollen.

Siehe auch www.bundesgerichtshof.de

1. Strafsenat, 1 StR 260/08, Pressemitteilung Nr. 189/08 vom 14.10.2008


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2/02/20: Werbeartikel Nachrichten, September 2008
E-Mail-/SMS-Werbung: "Opt-out"-Erklärung unzulässig
In einem Urteil vom 16.07.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verwendung der so genannten "Opt-out"-Erklärung für unzulässig erklärt. Dabei handelt es sich um eine Einwilligungsklausel, bei der ein Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post erteilen will.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbaucherverbände (vzbv) hatte gegen den Betreiber des Kundenbindungs- und Rabattsystem "Payback" geklagt. Der BGH gab dem Kläger in diesem Punkt Recht: Eine Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per E-Mail und SMS betrifft, stelle einen Verstoß gegen das Verbot der unzumutbaren Belästigung dar, soweit sie E-Mail und SMS betreffen.

Siehe auch www.bundesgerichtshof.de


2/02/19: wuv Newsletter, 20.07.2008:
Werbung vor Gericht: Nestlé setzt sich durch.
Nestlé-Marke Smarties: Süßigkeitenwerbung bleibt

Aufatmen in der Marketingbranche: Gezielte Werbeaktionen für Süßigkeiten und Spielwaren sind prinzipiell zulässig. Nur wenn dabei die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, können solche Werbekampagnen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wettbewerbswidrig sein. Mit der Entscheidung vom Freitag wies das Karlsruher Gericht eine Verbraucherschutz-Klage gegen die Firma Nestlé Deutschland ab. Dabei ging es um eine Sammelpunkte-Aktion: Für jeden gekauften Schokoriegel gab es einen Punkt und bei 25 Punkten einen Fünf Euro-Gutschein. Laut BGH haben Kinder bei Schokoriegeln "ausreichende Marktkenntnisse". Nach den Worten des BGH-Wettbewerbssenats ist nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Entscheidend sei, wie die Aktion von einem "durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe" aufgenommen werde. Die Sammelaktion mit den zum Preis von 40 Cent verkauften Riegeln habe sich im Rahmen des üblichen Taschengelds Minderjähriger gehalten. Außerdem seien die Teilnahmebedingungen auch für Minderjährige verständlich gewesen.


2/02/18: wuv Newsletter, 17.07.2008:
BGH nimmt Punktesammler in Schutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Payback-Kunden vor einer Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken gestärkt. Nach einem Urteil vom Mittwoch darf das Unternehmen ohne eine ausdrückliche Zustimmungserklärung ihrer Kunden keine Werbung per SMS oder E-Mail mehr an diese verschicken. Die bloße Unterschrift unter dem bisherigen Payback-Formular, das neben anderen Bestimmungen auch eine Einwilligungsklausel für elektronische Post enthielt, reicht dem BGH zufolge nicht aus. Damit gab das Karlsruher Gericht einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Firma Payback teilweise statt. Dem Urteil zufolge ist die bisher verwendete "Opt-out"-Klausel im Payback-Formular teilweise unzulässig. Danach musste der Kunde im Vertragsformular immer dann ein Kreuzchen setzen, wenn er seine Mail-Adresse und seine Handy-Nummer NICHT für Werbezwecke genutzt sehen wollte, andernfalls galt die Einwilligung als erteilt. Verbraucher mussten also in den Verträgen ankreuzen, was sie nicht wollten. Laut BGH ist diese Praxis irreführend und fordert eine gesonderte Zustimmungserklärung, die sich auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezieht. Payback muss nun das Anmeldeformular in puncto Zustimmung zu SMS und E-Mail ändern. Weitere Payback-Klauseln ließ der BGH dagegen unbeanstandet. So sei die "Opt-out"-Klausel beispielsweise zulässig, wenn es nur um Werbung per Post geht.


2/02/17: Bundesministerium der Finanzen
Steuerliche Behandlung im Sponsoring

Mit Schreiben vom 28.11.2006 hat das Bundesministerium der Finanzen noch einmal auf die steuerliche Behandlung im Sponsoring hingewiesen. Dabei wird unterschieden zwischen Aufwendungen für Werbeleistungen, Aufwendungen für die Bewirtung und Aufwendungen für die Eintrittsberechtigung. Aus Vereinfachungsgründen kann der Gesamtbetrag für VIP-Logen in Sportstätten pauschal aufgeteilt werden: 40 % Anteil für Werbung, 30 % Anteil für Bewirtung, 30 % Anteil für Geschenke. Das komplette BWM-Schreiben können Sie unter www.bundesfinanzministerium.de downloaden oder bei uns anfordern: E-Mail: info@appeal-advertising.de

 

 
 
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